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BGH-Urteil: Betreiber einer Waschanlage haftet für Schäden am Heckspoiler

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Foto: BGH, Stephan Baumann
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Am 21.11.2024 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass ein Waschanlagen-Betreiber für den Schaden an einem abgerissenen Heckspoiler haftet. Besonders an diesem Fall ist, dass die Waschanlage einwandfrei funktionierte und der Spoiler Teil der Serienausstattung des betroffenen Fahrzeugs war.

Der Fall: Ein Land Rover-Fahrer nutzte eine Waschanlage, bei der während der Reinigung der serienmäßige Heckspoiler seines Fahrzeugs beschädigt wurde. Der Fahrer forderte daraufhin 3200 Euro Schadensersatz vom Betreiber der Waschanlage. Während er in der ersten Instanz Recht erhielt, wies das Landgericht die Klage in der Berufung ab. Schließlich gelangte der Fall vor den BGH, der zugunsten des Fahrzeughalters entschied.

Credit: ADOBE Stock Close-up of a sleek red car’s rear with a prominent spoiler and taillight detail.

Heckspoiler korrekt montiert, Waschanlage einwandfrei

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In diesem Fall war der Heckspoiler des Fahrzeugs ordnungsgemäß befestigt, und die Waschanlage arbeitete fehlerfrei. Das Landgericht vertrat die Auffassung, dass die Waschanlage und der Land Rover schlichtweg nicht kompatibel seien – ein Risiko, das der Autofahrer selbst tragen müsse. Der Betreiber sei nicht verpflichtet, seine Anlage auf sämtliche Sonderausstattungen auszurichten oder davor zu warnen, dass ein Heckspoiler möglicherweise beschädigt werden könnte.

BGH: Schadenersatz für Kunden

Der Bundesgerichtshof (BGH) beurteilte den Fall anders und sprach dem Kunden Schadenersatz für den abgerissenen Heckspoiler zu. Nach Auffassung der Richter umfasst der Reinigungsvertrag auch die Pflicht des Waschanlagen-Betreibers, das Fahrzeug des Kunden während des Waschvorgangs vor Schäden zu schützen. Da es sich um ein Serienfahrzeug handelte, liege die Ursache für die Beschädigung allein im Verantwortungs- und Gefahrenbereich des Betreibers, erklärten die Richter.

Trotz Hinweisschilder an der Waschanlage haftet der Betreiber

Zwar waren an der Waschanlage Nutzungshinweise angebracht, diese genügten jedoch nach Ansicht des BGH nicht. Der Grund: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen lediglich auf „nicht ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile“ oder „nicht zur Serienausstattung gehörende Fahrzeugteile (z. B. Spoiler …)“. Da der Heckspoiler des Land Rovers zur Serienausstattung gehörte und korrekt montiert war, musste sich der Fahrer davon nicht angesprochen fühlen. Die Revision des Land Rover-Fahrers hatte Erfolg, und ihm wurde Schadenersatz zugesprochen.

BGH, Urteil vom 21.11.2024, Az.: VII ZR 39/24

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