Wenn das Auto mit einem Schaden aus der Waschstraße kommt, ist das schon ärgerlich genug. Oft versuchen Waschanlagenbetreiber auch noch, um den Schadenersatz herumzukommen. Streit ist vorprogrammiert. So kommen Sie zu Ihrem Recht.
Schaden in der Waschanlage – so gehen Sie richtig vor
- Kontrollieren Sie das Auto direkt nach der Wäsche auf Schäden.
- Melden Sie Schäden sofort beim Anlagenbetreiber.
- Lassen Sie sich eine schriftliche Bestätigung über die Schäden geben.
Sie können auch noch nach Verlassen der Waschanlage Schäden melden. Der Nachweis, dass der Schaden in der Waschanlage entstanden ist, ist dann aber schwieriger.
Der Waschanlagenbetreiber muss nicht haften, wenn er die fachgerechte Wartung und regelmäßige Kontrolle der Anlage glaubhaft dokumentieren kann (LG Wuppertal vom 13.03.2013, Az.: 5 O 172/11). Das muss der Betreiber im Streitfall aber konkret nachweisen können.
Allgemeine Geschäftsbedingungen prüfen
Die sog. Allgemeinen Geschäftsbedingungen hängen in der Regel in den Geschäftsräumen der Waschanlagen zur Kenntnisnahme aus. Ist das nicht der Fall, muss geprüft werden, ob die Bedingungen Bestandteil des Vertrages geworden sind. Bekommt der Kunde das Kleingedruckte erst nach Abschluss des Vertrages ausgehändigt (z.B. mit der Quittung), wird es nicht mehr Vertragsbestandteil.
Die AGB regeln Rechte und Pflichten des Anlagenbetreibers und des Kunden.
Waschanlage: Klauseln in Geschäftsbedingungen wirksam?
In Klauseln der sog. Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Waschanlagen ist oft geregelt, dass für außen an der Karosserie angebrachte Teile (z.B. Zierleisten, Spiegel, Antennen) nicht gehaftet wird. Auch werden dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden häufig ausgeschlossen, es sei denn, dass den Waschanlagenbetreiber grobes Verschulden trifft. Diese Haftungsbeschränkung wurde vom BGH als unzulässig erklärt, da der Kunde dadurch unangemessenen benachteiligt wird (Urteil vom 30.11.2004, Az. X ZR 133/03).
Auf was muss der Anlagenbetreiber hinweisen?
Der Waschanlagenbetreiber muss prüfen, ob ein Auto für seine Anlage geeignet ist. Weist er ein Fahrzeug nicht zurück, das offensichtlich in der Waschanlage beschädigt werden könnte, muss der Waschanlagenbetreiber eventuell Schadenersatz bezahlen.
Dachantenne
Der Waschanlagenbetreiber haftet in der Regel, wenn eine diebstahlgesicherte Antenne, die weder abgenommen noch eingeschoben werden kann, in der Waschanlage beschädigt wird. Ein Schild mit der Aufschrift „Antenne einschieben oder abnehmen“, reicht nicht als Hinweis auf die mögliche Beschädigung der Dachantenne.
Der Betreiber muss dem Kunden einen geeigneten Hinweis erteilen und eventuell von der Benutzung der Waschanlage abraten.
Scheibenwischer und Fenster
Der Waschanlagenbetreiber ist nicht verpflichtet, den Kunden darauf hinzuweisen, dass die Scheibenwischer in die Ruhestellung versetzt werden müssen. Auch auf das Schließen der Fenster muss nicht gesondert hingewiesen werden.
Lackschaden durch die Autowäsche
Entstehen Schäden durch nicht ordnungsgemäß arbeitende oder verschmutzte Reinigungsbürsten, muss der Waschanlagenbetreiber diese in der Regel ersetzen. Er muss darauf achten, dass sich in den Waschbürsten keine Fremdkörper verfangen, die erhebliche Lack- und Schrammschäden verursachen können. Eine lückenlose Kontrolle nach jedem Waschvorgang ist dem Betreiber einer Waschanlage allerdings nicht zuzumuten.