Was Münchens Wassersparmaßnahmen für die Autowaschbranche bedeuten
Landeshauptstadt München erlässt aufgrund der aktuellen Wasserknappheit Allgemeinverfügung zur Wasserentnahme – gewerbliche Waschanlagen weiterhin uneingeschränkt nutzbar
Die Landeshauptstadt München hat per Allgemeinverfügung weitreichende Beschränkungen für die Entnahme von Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz, aus Grundwasser sowie aus Oberflächengewässern angeordnet. Grund ist die anhaltende Trockenheit. Für die Waschanlagenbranche ist die Regelung von besonderem Interesse, da das private Waschen von Fahrzeugen außerhalb gewerblicher Anlagen ausdrücklich untersagt wird – ein Umstand, der Kunden verstärkt zu professionellen Waschanlagen lenken dürfte.
Kernregelung: Verbot des privaten Fahrzeugwaschens
Nach Ziffer 1 Buchstabe d der Allgemeinverfügung wird die Entnahme von Leitungs- und Grundwasser
„zum Waschen von Fahrzeugen außerhalb gewerblicher Waschanlagen“
untersagt – es sei denn, dies ist aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich, etwa bei Einsatzfahrzeugen. Privatpersonen dürfen ihre Fahrzeuge somit in München bis auf Weiteres nicht mehr in der Einfahrt, auf dem Hof oder am Straßenrand mit dem Gartenschlauch oder Eimer waschen.
Für Betreiber gewerblicher Waschanlagen bedeutet dies konkret:
- Waschstraßen, SB-Waschboxen und Waschhallen sind von der Regelung nicht betroffen und dürfen regulär weiterbetrieben werden.
- Das Verbot des privaten Waschens könnte kurzfristig zu einer erhöhten Nachfrage nach kommerziellen Waschangeboten führen.
- Die Regelung gilt unabhängig von der Tageszeit – anders als bei den Gieß- und Bewässerungsverboten (siehe unten), die nur zwischen 9:00 und 19:00 Uhr greifen.
Weitere Einschränkungen im Überblick
Die Allgemeinverfügung geht über das Waschverbot hinaus und umfasst mehrere Bereiche der Wassernutzung, die in Tagesrandzeiten (9–19 Uhr) untersagt sind:
- Private Pools, Planschbecken, Springbrunnen und Wasserspielanlagen: Befüllung und Betrieb sind eingeschränkt.
- Gartenbewässerung: Gießen und Beregnen von Haus-, Klein- und Schrebergärten ist untersagt, außer bei wassersparender Tröpfchenbewässerung. Ausnahmen gelten für gewerblich/öffentlich genutzte Flächen, land- und forstwirtschaftliche Flächen sowie Friedhöfe.
- Rasen- und Grünflächen: Bewässerung ist untersagt, ausgenommen gewerblich oder öffentlich genutzte Flächen, insbesondere Sportplätze.
- Baustellen: Das Befeuchten von Baustraßen zur Staubbindung ist untersagt, sofern nicht behördlich vorgeschrieben.
- Reinigungsarbeiten: Das Abspritzen oder Bewässern von Terrassen, Wänden, Straßen, Hof- und Wegflächen, Dächern sowie privat genutzten technischen Anlagen (z. B. mit Hochdruckreinigern) durch Privatpersonen ist untersagt.
Zusätzlich wird die Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern (Flüsse, Seen etc.) im gesamten Stadtgebiet vollständig untersagt. Ausnahmen bestehen nur für den Gemeingebrauch nach Art. 18 BayWG (z. B. Schöpfen mit Handgefäßen), die Viehtränke, den landwirtschaftlichen Bedarf sowie Entnahmen mit vollständiger Rückleitung (z. B. thermische Nutzungen).
Rechtlicher Rahmen und Geltungsdauer
- Die Untersagungen gelten sowohl für erlaubnisfreie als auch für bereits genehmigte Wasserentnahmen; bestehende wasserrechtliche Erlaubnisse werden entsprechend eingeschränkt.
- Die sofortige Vollziehung wurde im öffentlichen Interesse angeordnet, sodass mögliche Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung entfalten.
- Die Allgemeinverfügung gilt ab dem Tag ihrer Veröffentlichung im Internet unter stadt.muenchen.de als bekanntgegeben und tritt mit Bekanntmachung in Kraft. Die Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgt zeitnah nach.
- Befristung: Die Regelung ist bis einschließlich 1. August 2026 befristet, kann bei anhaltender Trockenheit jedoch verlängert werden. Bei Entspannung der Lage ist ein vorzeitiger Widerruf jederzeit möglich.
Ausnahmegenehmigungen möglich
Das Referat für Klima und Umweltschutz der Landeshauptstadt München kann als untere Wasserrechtsbehörde auf Antrag eine widerrufliche Ausnahme erteilen – etwa, wenn überwiegende Gründe des Allgemeinwohls dies erfordern oder das Verbot im Einzelfall eine unbillige Härte darstellen würde.
Einordnung für die Branche
Für Betreiber gewerblicher Fahrzeugwaschanlagen in München dürfte die Allgemeinverfügung kurzfristig positive Effekte auf die Nachfrage haben, da das private Waschen außerhalb von Waschanlagen ausdrücklich verboten ist. Gleichzeitig sollten Betreiber die Entwicklung der Wasserversorgungslage im Blick behalten, da bei einer weiteren Verschärfung der Trockenheit nicht auszuschließen ist, dass künftige Verfügungen auch gewerbliche Nutzungen stärker adressieren könnten. Aktuell sind gewerbliche Waschanlagen jedoch explizit von den Beschränkungen ausgenommen.
Quelle: Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt München, Referat für Klima und Umweltschutz.
