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Seit geraumer Zeit erreichen uns Anfragen von Waschanlagen- und Tankstellenbetreibern, die Post von einem Anwalt bekommen haben. Es handelt sich dabei meist um einen gewissen Rechtsanwalt Nikolaos Kaioris aus Meerbusch, der im Namen seines Mandanten „Wang Yu“ handelt, oder Kollege Rechtsanwalt Kilian Lenard aus Berlin, der oft für die „VIVA Interessengemeinschaft Datenschutz“ oder einen Herrn Martin Ismail tätig wird. 

Alle Schreiben beinhalten eine Abmahnung wegen der Nutzung von Google Fonts (Schriften), die angeblich auf den Homepages der Waschanlagen/Tankstellen eingebunden sein sollen. Die Schreiben werden meist begleitet von einer vorgedruckten Unterlassungserklärung und einer Schadenersatzforderung.

Wie ernst soll das genommen werden?

Laut einem Urteil des Landgerichts München zufolge, ist der Einsatz von Google Fonts auf Webseiten nur mit Einwilligung des Besuchers der Webseite zulässig (Urteil vom 20.01.2022, Az. 3 O 17493/20). 
Google Fonts werden Webseitenbetreibern von Google zur Verfügung gestellt, damit diese ihren Internetauftritt ansprechender gestalten können. Die Einbindung kann entweder lokal, d.h. auf dem Server des Seitenbetreibers oder auf denjenigen von Google erfolgen. Letzteres birgt aber datenschutzrechtliche Risiken in sich.

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In dem Urteil heißt es, dass die Verwendung dieser Fonts das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Besuchers der Webseite verletzt, wenn dieser nicht zu Beginn des Besuchs in die Verwendung dieser Fonts eingewilligt hat, sodass die IP-Adresse des verwendeten Rechners ohne Zustimmung an Google übertragen wird. Schließlich handelt es sich bei der IP-Adresse um ein sogenanntes personenbezogenes Datum. Und wer dies an einen in den USA stehenden Server übermittelt, verursacht einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, der das Unwohlsein eines Webseitenbesuchers auch derart beinträchtigen kann, dass dieser einen Anspruch auf Schmerzensgeld habe.

Wie immer öfter bei angeblichen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Datenschutzrecht, sind auch hier Anwälte auf den Zug aufgesprungen. Sie verschicken massenhaft Abmahnungen und fordern Schadensersatz.

Vom Grundsatz her haben sie das Recht vermutlich sogar auf ihrer Seite. Schließlich enthalten die jeweiligen Schreiben Screenshots, die den gerügten Verstoß bestätigen sollen. Würde der Anspruch – wie vermutlich in dem Verfahren vor dem Landgericht München erfolgt – datenschutzrechtliche Interessen betreffen, wäre die Zahlung der geltend gemachten Schadensersatzforderung möglicherweise sogar gerechtfertigt.

Allerdings betraf das Urteil des LG München, wie jedes andere Urteil auch, einen spezifischen Sachverhalt; ein Freibrief zur massenhaften Versendung von Abmahnungen war damit nicht verbunden. Die aktuell in Erscheinung tretenden Anwälte tun aber dem Anschein nach genau dies. Sie versenden die Schreiben nicht nur hundertfach, sondern auch mit nahezu identischem Wortlaut. Für uns liegt daher der Verdacht nahe, dass hier nicht der Datenschutz, sondern rechtsmissbräuchlich sachfremde Interessen im Vordergrund stehen. Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Internet mit entsprechender Software gezielt gescannt wird, um anschließend Schmerzensgeldansprüche geltend zu machen. 

Was sollten Sie unternehmen?

In jedem Fall sollten Sie Ihren Webauftritt dringend dahingehend überprüfen (lassen), ob Sie Google Web Fonts verwenden und ob diese datenschutzkonform eingebunden sind. Eine Möglichkeit von vielen, der kostenlose Google Fonts Checker, ist online zu finden.

Sollte sich dabei herausstellen, dass die Schriften über die Server von Google geladen werden, ist dies umgehend zu ändern, um eine Übertragung der IP-Adresse der Webseitenbesucher an Google zu verhindern.

Sollten Sie von der Abmahnwelle betroffen sein, wenden Sie sich an Ihren Rechtsanawalt oder an die Fach-Kanzlei Vogt.

Quelle: Kanzlei-Vogt.de

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